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Allgemeines zur Sachwalterschaft

In unserer Gesellschaft, die sich durch eine steigende Lebenserwartung der Bevölkerung auszeichnet, ist die Betreuung von alten und/oder pflegebedürftigen Menschen besonders wichtig. Wenn diese psychisch krank oder geistig behindert und daher nicht mehr fähig sind, ihre Geschäfte ohne Nachteil für sich wahrzunehmen, wird bei Gericht ein Sachwalter oder eine Sachwalterin bestellt. Er oder sie übernimmt dann die gesetzliche Vertretung der Person.

Die gesetzliche Vertretung von psychisch kranken und geistig behinderten Erwachsenen ist seit 1984 im Rahmen der Sachwalterschaft geregelt. Damit wurde die zuvor geltende Praxis der "Entmündigung" aufgehoben.

Eine Sachwalterschaft regelt die Entziehung oder Einschränkung der Rechte einer Person.

Ein Sachwalter oder eine Sachwalterin wird für Personen nach Vollendung des 18. Lebensjahres bestellt, wenn diese auf Grund

  • einer geistigen Behinderung oder
  • einer psychischen Krankheit

nicht fähig sind, ihre Geschäfte ohne Nachteil für sich selbst zu besorgen.

Dies kann sowohl Rechtsgeschäfte (Vermögenssorge) als auch ärztliche oder soziale Betreuung (Personensorge) betreffen.

SachwalterInnen übernehmen die Besorgung aller oder einzelner Angelegenheiten der betroffenen Person, die diese nicht ohne Gefahr eines Nachteils für sich selbst besorgen können.